Marken-Definitionen
EU-Markenamt (1995)
»Die Gemeinschaftsmarke ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht. Die europäische Gemeinschaftsmarke bietet den Vorteil eines einheitlichen Schutzes in sämtlichen Ländern der Europäischen Union. Erforderlich hierfür ist nur ein einziges Eintragungsverfahren beim HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – kurz: EU-Markenamt – mit Sitz im spanischen Alicante.
Die Gemeinschaftsmarke erfüllt auf der Ebene der Europäischen Union die drei wesentlichen Funktionen einer Marke:
sie bezeichnet die Herkunft von Waren und Dienstleistungen
bietet eine Garantie für konstante Qualität, weil sie eine Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Verbrauchern beinhaltet,
und sie ist ein Instrument der Kommunikation, ein Träger von Verkaufsförderung und Werbung.
Die Gemeinschaftsmarke kann als Fabrikmarke, Handelsmarke oder Dienstleistungsmarke genutzt werden.
Die Gemeinschaftsmarke muss zwei Bedingungen erfüllen:
Das Zeichen muss graphisch darstellbar
und so beschaffen sein, dass eine Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen gewährleistet ist.
Als Marken können insbesondere folgende Zeichen angemeldet werden: Wörter; Namen und Vornamen; Unterschriften; Buchstaben und Zahlen; Abkürzungen, Kombinationen von Buchstaben; Zahlen und Zeichen, Logos; Slogans; Bildzeichen, Abbildungen und Piktogramme; Portraits; Kombinationen von Wörtern oder von graphischen Elementen sowie Kombinationen von Wort- und Bildelementen, wie z.B. Etiketten; dreidimensionale Marken, wie die Form von Waren oder ihrer Ausstattung; Farben und Farbkombinationen; akustische Marken, insbesondere Tonfolgen.«
Quelle:
HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
OHIM Office for Harmonization in the Internal Market
Internet: www.ohim.eu.int/de/mark