Marken-Definitionen
GWB a.F. (1958)
»Markenwaren ... sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und 1. die selbst oder 2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder 3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden, mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.«
Quelle:
§ 23, Abs. 2, GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in Kraft getreten am 1. Januar 1958, im Zuge der 7. Novellierung des GBW 2005 (Anpassung des deutschen an das europäische Wettbewerbsrecht) ersatzlos gestrichen.